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Wie wird dem Lokalitätsprinzip für Notaranderkonten entsprochen?

Erfahren Sie, wie das Lokalitätsprinzip bei der Notaranderkontenführung rechtssicher eingehalten wird.

Vor über 3 Wochen aktualisiert

Was besagt das Lokalitätsprinzip?

Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BeurkG sollen Notaranderkonten (NAK) bei Kreditinstituten im Amtsbereich des Notars oder in angrenzenden Amtsgerichtsbezirken desselben Oberlandesgerichtsbezirks eröffnet werden. Diese Regelung verfolgt das Ziel, den Zugriff des Notars auf das Konto zu erleichtern und mögliche praktische Probleme durch geografische Distanz zu vermeiden.

Ist die Eröffnung eines Notaranderkontos bei der Vereinigte Volksbank Raiffeisenbank eG mit KanzleiBanking trotz des Lokalitätsprinzips möglich?

Ja, das ist rechtlich zulässig. Die Vorschrift ist eine sogenannte Soll-Vorschrift – das bedeutet: Eine Abweichung ist erlaubt, wenn sie sachlich begründbar ist (keine hohe Hürde) oder in der notariellen Urkunde ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

Welche sachlichen Gründe sprechen für eine Kontoeröffnung bei KanzleiBanking/VVRB?

  • Digitale Exzellenz: KanzleiBanking ist speziell auf Notaranderkonten ausgerichtet und erfüllt die Anforderungen aus dem BNotK-Rundschreiben Nr. 9/2022.

  • Technische Schnittstellen: Integration mit dem Verwahrverzeichnis über XNP.

  • Mandantenfreundlich: Sofort verfügbare IBANs und automatische Transaktionsbenachrichtigungen für Mandanten.

  • Attraktive Konditionen: Keine Kontoführungsgebühren, starke Einlagensicherung im Genossenschaftsverbund.

  • Unterstützung bei der Kontoeröffnung und Geldwäscheprüfung.

  • Kompetenz statt Filiale: Digitale Prozesse, längere Erreichbarkeit und fundiertes Fachwissen ersetzen den lokalen Bankschalter.

Was bedeutet „in der Anweisung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen“?

Wenn in der notariellen Urkunde ausdrücklich festgehalten wird, dass das Konto z. B. bei der VVRB vom Kunden gewünscht wird – etwa aufgrund der besseren Konditionen (z.B. keine Kontoführungsgebühr) oder wegen technischer Vorteile – kann vom Lokalitätsprinzip abgewichen werden.

Was heißt „andere Handhabung sachlich geboten“?

Eine Abweichung vom Lokalitätsprinzip ist rechtlich zulässig, wenn sie sachlich begründbar ist. Das bedeutet: Es sollten objektive, nachvollziehbare und angemessene Gründe vorliegen. Es handelt sich um keine besonders hohe rechtliche Hürde. Beispiele:

  • Digitale Kompetenz und rechtssichere Prozesse bei spezialisierten Anbietern wie KanzleiBanking

  • Sehr gute Einlagensicherung im Genossenschaftsverbund

  • Keine Kontoführungsgebühr für Notaranderkonten

  • Digitale Notaranderkonten designt für Anforderungen aus BNotK-Rundschreiben Nr. 9/2022

  • XNP-Schnittstelle in das Verwahrverzeichnis

  • Unterstützung bei Kontoeröffnung & GWG-Prüfung

  • Mandantengelder empfangen mit sofort verfügbarer IBAN

Wegen europarechtlicher Vorgaben (Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit) und verfassungrechtlicher Bedenken (Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG) ist § 58 Abs. 2 S. 2 BeurkG außerdem europarechts- bzw. verfassungskonform auzulegen, indem keine hohen Anforderungen an die Rechtfertigung von Abweichungen („andere Handhabung sachlich geboten“) gestellt werden.

Ist die VVRB ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne des BeurkG?

Ja. Die VVRB ist ein Kreditinstitut mit deutscher Banklizenz, wird von der BaFin beaufsichtigt und erfüllt damit die Anforderungen nach § 58 Abs. 2 Satz 1 BeurkG.

Sollten Sie Fragen zum Lokalitätsprinzip oder der Notaranderkontenführung haben, stehen Ihnen unsere Kundenberater jederzeit gerne zur Verfügung.

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Unser Team ist von Montag bis Freitag von 8:30 bis 19:00 Uhr telefonisch unter +49 (0)30 921046636 erreichbar.

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Sie können uns auch eine E-Mail an kanzleibanking@kanzly.de senden oder über das rote Messenger-Icon unten rechts sofort einen Chat starten.


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