Was besagt das Lokalitätsprinzip?
Zwar sollen NAK nach § 58 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BeurkG grundsätzlich bei Kreditinstituten im Amtsbereich des Notars oder in angrenzenden Amtsgerichtsbezirken desselben Oberlandesgerichtsbezirks eröffnet werden. Aber nach § 58 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BeurkG darf von Hs. 1 abgewichen werden, sofern „eine andere Handhabung sachlich geboten ist“.
Ist die Eröffnung eines Notaranderkontos bei der Vereinigte Volksbank Raiffeisenbank eG mit KanzleiBanking trotz des Lokalitätsprinzips möglich?
Ja, das ist rechtlich zulässig. KanzleiBanking darf von jedem Notar in Deutschland für Notaranderkonten (NAK) genutzt bzw. die Vereinigte Volksbank Raiffenbank eG mit Sitz in Reinheim (VVRB) als Kreditinstitut mit der Notaranderkontoführung betraut werden.
Warum ist eine „andere Handhabung sachlich geboten“?
Eine andere Handhabung ist bei der Nutzung von KanzleiBanking in jedem Fall sachlich geboten, da KanzleiBanking den Notaren aufgrund der folgenden Merkmale ein einzigartiges spezialisiertes Banking zur elektronischen Notaranderkontoführung bietet (ohne vergleichbares Angebot in den Filialen der lokalen Kreditinstitute):
Schnittstelle zu XNP: Die Integration von KanzleiBanking in XNP hilft den Notarkammern bei der Durchsetzung der Anforderungen des BeurkG und wird von keinem anderen Kreditinstitut angeboten.
Schnittstelle zur Notarsoftware: Die Integration von KanzleiBanking in alle Notarsoftware-Programme erleichtert den Notariaten operative Prozesse erheblich und wird von keinem anderen Kreditinstitut angeboten.
Spezialisiertes Fachpersonal: Wegen seines engen Zielkundenfokus bietet KanzleiBanking Notariaten eine Expertise in seinem Kundenservice mit Volljuristen und Bänkern wie keine andere Bank.
Längere Öffnungszeiten: Das Kundenservice-Team von KanzleiBanking ist zwischen 8:00 und 24:00 Uhr einsatzbereit und damit wesentlich länger erreichbar als lokale Filialen von anderen Banken.
Bessere Erreichbarkeit: Der Kundenservice von KanzleiBanking ist per Telefon, App, Website, E-Mail und Chat anders als lokale Filialen anderer Banken jederzeit sofort erreichbar.
Schnellere Kontoeröffnung: Bei KanzleiBanking sind NAK innerhalb von 15-30 Minuten nach Eingang des Eröffnungsantrags offen und nutzbar und damit erheblich schneller als bei anderen Banken.
Starke Einlagensicherung: Das Einlagensicherungssystem der VVRB über den Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken ist nicht betragsmäßig begrenzt und insofern nur mit den Sparkassen zu vergleichen.
Kostenlose NAK: Sämtliche Services rund um NAK (inklusive der Kontoführung) sind bei KanzleiBanking zur Vereinfachung der operativen notariellen Abläufe und Kostenersparnis der Mandanten kostenlos (anders als bei den meisten anderen Banken).
BNotK-Rundschreiben Nr. 9/2022: Dies verdeutlicht, dass Notaranderkonten mittlerweile nicht mehr über die lokalen Bankfilialen müssen, sondern auch elektronisch geführt werden dürfen. KanzleiBanking setzt die Anforderungen dieses Rundschreibens als einziges Banking-Angebot mit speziellen Klickstrecken um.
BNotK-Liste: KanzleiBanking steht im engen Austausch mit der BNotK und wurde als einziges Banking-Angebot auf der IT-Website der BNotK gelistet.
Lokale Filialen anderer Volks- und Raiffeisenbanken
Zudem ist dem Regelungszweck des Lokalitätsprinzips im Falle einer Volksbank auch dadurch genüge getan, dass die VVRB und ihre Kunden – institutionalisiert über den Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken – bundesweit auf die Hilfe aller anderen lokalen Volks- und Raiffeisenbanken zurückgreifen können (z.B. bei Unterschriftsbeglaubigungen, Vertragsunterzeichnungen und Ein-/Auszahlungen), auch wenn Volksbanken jeweils eigenständige Kreditinstitute sind.
Verfassungskonforme Auslegung
Im Gegensatz zu § 58 Abs. 2 Satz 1 („muß“) handelt es sich bei Satz 2 („sollen“) um eine bloße Ordnungsvorschrift, die rechtlich nicht zwingend ist. Wegen eines Eingriffs in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist § 58 Abs. 2 S. 2 BeurkG außerdem verfassungskonform auszulegen, indem keine hohen Anforderungen an die Rechtfertigung von Abweichungen von dieser Ordnungsvorschrift gestellt werden.
Was bedeutet „in der Anweisung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen“?
Wenn in der notariellen Urkunde ausdrücklich festgehalten wird, dass das Konto z. B. bei der VVRB vom Kunden gewünscht wird – etwa aufgrund der besseren Konditionen (z.B. keine Kontoführungsgebühr) oder wegen technischer Vorteile – kann vom Lokalitätsprinzip abgewichen werden.
Sollten Sie Fragen zum Lokalitätsprinzip oder der Notaranderkontenführung haben, stehen Ihnen unsere Kundenberater jederzeit gerne zur Verfügung.
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Unser Team ist von Montag bis Freitag von 8:30 bis 19:00 Uhr telefonisch unter +49 (0)30 921046636 erreichbar.
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Sie können uns auch eine E-Mail an kanzleibanking@kanzly.de senden oder über das rote Messenger-Icon unten rechts sofort einen Chat starten.
